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>> Aktuelles Zivilrecht



05. Oktober 2009: Wertersatz für gezogenen Nutzungen bei Rücktritt und Nacherfüllung – der entscheidende Unterschied

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 16. September 2009, AZ.: VIII ZR 243/08, dass ein Käufer, der aufgrund eines Mangels am gekauften PKW vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sich im Rahmen des Kaufpreisrückzahlungsanspruches den Wert der gezogenen Nutzung anzurechnen lassen hat.

Zum Hintergrund: Der Käufer einer mangelhaften Kaufsache kann im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, also nach seiner Wahl entweder Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung einer anderen gleichwertigen und mangelfreien Sache. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder wird sie vom Verkäufer verweigert oder ist sie unmöglich, steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurückzutreten und zudem Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

Zur Rechtsfolge bei Nacherfüllung: Hinsichtlich des ersten Schrittes, der Nacherfüllung trifft § 439 Abs. 4 BGB eine – nachvollziehbare – Regelung dahingehend, dass der Verkäufer bei Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen kann. Die Verweisung auf diese Vorschriften hatte zur Folge, dass der Käufer dem Verkäufer auch Wertersatz für die aus dem Gebrauch der mangelhaften Sache gezogenen Nutzungen zu leisten hat. Vor allem beim Autokauf kann dies oft eine entscheidende Rolle spiele. Vor dem Hintergrund, dass diese Regelung fraglich erschien, entschied der EuGH im Jahr 2008, dass eine derartige Regelung die europarechtliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verletzt und der Käufer hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Der BGH übernahm diese einschränkende Auslegung in einem Urteil aus dem Jahr 2009. Parallel änderte auch der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2008 insoweit auch die gesetzliche Grundlage dahingehend, dass für den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzten sind.

Zur Rechtsfolge bei Rücktritt: In der aktuellen Entscheidung von 16. September 2009 stellte der BGH nunmehr klar, dass dies nicht für den zweiten Schritt, nämlich den Rücktritt vom Kaufvertrag gilt. Bei einem Rücktritt muss sich der Käufer im Rahmen seines Kaufpreisrückzahlungsanspruches den Wert der gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Der BGH begründet diese Entscheidung mit der fehlenden Vergleichbarkeit im Falle des Nacherfüllungsanspruches einerseits und dem Rücktritt vom Vertrag andererseits. Bei Rücktritt geht es nicht mehr darum, dass der Verkäufer unentgeltlich einen vertragsgemäßen Zustand herbeizuführen hat, außerdem kann der Käufer im Falle des Rücktritts den Kaufpreis zzgl. Zinsen herausverlangen, so dass dies keine unangemessen Benachteiligung darstellt.

Zusammenfassend bedeutet, dies, dass hinsichtlich des Wertersatzes von gezogenen Nutzungen zwischen der Nacherfüllung (ohne Wertersatz für die gezogenen Nutzungen) und dem Rücktritt vom Kaufvertrag (mit Verpflichtung zum Nutzungsersatz) zu unterscheiden ist. Im Rahmen eines Autokaufes kann dies bei einer hohen Laufleistung des Fahrzeuges einen erheblichen Betrag verursachen, der bei der Entscheidung stets mit zu bedenken ist.

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25. September 2009: Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 10. Mai 2009, Aktenzeichen VIII ZR 191/07, dass es bei einem Gebrauchtfahrzeug nicht ohne weiteres zur üblichen Beschaffenheit gehört, dass sich alle Fahrzeugteile im Originalzustand befinden, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Die übliche Beschaffenheit ist grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne – auch wesentliche – Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen wurde, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.

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08. September 2009: Zur Ladung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid in seinem Urteil vom 14. Juli 2009, Aktenzeichen VIII ZR 295/08, dass eine Pflicht zur Ladung des Sachverständigen zur Erklärung seines Gutachtens bei Fragen einer Partei besteht, andernfalls ist das grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör verletzt. Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehört und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur
Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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